Überlastungsanzeige in anderen Berufen
Überlastung ist kein Thema, das an der Grenze von Pflege, Rettungsdienst, Kita, Polizei oder Produktion aufhört. Diese Seite ist für alle anderen Berufe gedacht — Verwaltung, Handel, Logistik, Labor, Handwerk, soziale Arbeit, technische Dienste. Die Fragen sind bewusst allgemeiner gehalten, das Gerüst der Anzeige bleibt dasselbe: Wie war die Besetzung geplant, wie war sie tatsächlich, was hat die Lage erschwert, was konnte dadurch nicht geleistet werden, was hast du unternommen und wen hast du wann informiert.
Auch der Einleitungssatz des erzeugten Dokuments ist hier etwas anders formuliert als in den anderen Bereichen: Er dokumentiert allgemein eine Belastungs- beziehungsweise Gefährdungssituation am Arbeitsplatz an einem bestimmten Tag, statt sich auf eine Schichtbesetzung zu beziehen — weil nicht jeder Beruf im Schichtdienst arbeitet.
Beim Personal lassen sich eine kurzfristige Krankmeldung, eine nicht nachbesetzte Planstelle, ein in einen anderen Bereich abgezogener Kollege, eine Vertretung ohne Einarbeitung, eine als vollwertige Kraft eingeplante Praktikantin, ein Ausfall ohne organisierten Ersatz, mehrere gleichzeitige Ausfälle, ein bislang nicht nachbesetzter Langzeitausfall und eine Doppelbelastung mit Überstunden zur Abdeckung vermerken. Bei der Qualifikation geht es darum, ob die verantwortliche Fachkraft anwesend und die vorgesetzte Stelle erreichbar war, ob der notwendige Fachdienst zur Verfügung stand, ob eine eingearbeitete Kraft für die Kernaufgaben da war, ob für eine übertragene Aufgabe die Qualifikation fehlte, ob eine Einweisung oder Unterweisung stattgefunden hat und ob eine aufsichtsführende Person anwesend war.
Als erschwerende Umstände stehen unter anderem unvorhergesehener Mehraufwand, komplexe Vorgänge, kurzfristig geänderte Anforderungen, Doppelaufgaben durch die Vertretung einer anderen Stelle, gehäufte zeitkritische Aufgaben, ein ungewöhnlich hohes Arbeitsvolumen, mehrere gleichzeitig zu bearbeitende Aufgaben, erhöhter Kommunikationsaufwand und häufige Unterbrechungen zur Auswahl. Dazu kommen Vorkommnisse wie ein Unfall am Arbeitsplatz, eine Eskalation oder ein Konflikt, ein kritischer technischer Ausfall, externer Eildruck, ein Sicherheitsvorfall oder ein ungeplantes Schadensereignis — sowie Rahmenbedingungen wie ein IT-Ausfall, fehlende Arbeitsmittel, defekte Technik, räumliche Einschränkungen, gestörte Kommunikationsinfrastruktur, ein Versorgungsausfall oder fehlende Schutzausrüstung.
Was dadurch nicht mehr ging
Erfasst werden entfallene oder stark eingeschränkte Kernaufgaben, eine beeinträchtigte Arbeitsqualität, nicht eingehaltene Fristen und ausgelassene oder verkürzte Kontrollen. Bei den Sorgfalts- und Sicherheitsstandards geht es um eine nur eingeschränkt mögliche sorgfältige Ausführung, entfallene Qualitätssicherungsschritte, ein nicht eingehaltenes Vier-Augen-Prinzip und nicht durchführbare vorgeschriebene Sicherheitschecks. Dazu kommen Dokumentation und Übergabe — nur rudimentär erstellte Unterlagen, eine verkürzte Übergabe, ein nicht erstellter Bericht, eine verspätete Meldung an Beteiligte — und der eigene Arbeitsschutz mit nicht möglichen Pausen, überschrittener Höchstarbeitszeit, verkürzter Ruhezeit und nicht eingehaltenen Schutz- oder Ergonomievorgaben.
An wen sie geht
Vorgeschlagen sind die vorgesetzte Stelle und die Interessenvertretung — Mitarbeitervertretung, Betriebsrat oder Personalrat, je nachdem, was es im Betrieb gibt. Die zuständige Gewerkschaft und die Arbeitsschutzbehörde lassen sich ergänzen; welche Gewerkschaft zuständig ist, hängt von der Branche ab und wird deshalb nicht vorbelegt. Personenbezogene Daten Dritter gehören nicht in das Dokument — nur anonymisierte Kennzahlen.
Einschlägige Normen
Die folgenden allgemeinen Regelungen führt das Dokument auf Wunsch als Hinweis mit auf. Eine Aussage über einen einzelnen Dienst ist damit nicht verbunden.
- § 3 ArbSchG — Grundpflichten des Arbeitgebers: erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und auf Wirksamkeit prüfen.
- § 4 ArbSchG — Allgemeine Grundsätze: Arbeit so gestalten, dass Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird.
- § 5 ArbSchG — Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), auch hinsichtlich psychischer Belastungen.
- § 618 BGB — Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten.
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Diese Seite gibt allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung zu deinem Einzelfall. Für eine rechtliche Einschätzung wende dich an deine Gewerkschaft, deinen Betriebsrat beziehungsweise deine Mitarbeitervertretung oder an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.