Überlastungsanzeige bei der Polizei
Eine Überlastungs- oder Gefährdungsanzeige bei der Polizei hält schriftlich fest, dass die Kräftelage in einem bestimmten Dienst nach deiner Wahrnehmung nicht ausgereicht hat, um die anfallenden Aufgaben ordnungsgemäß und eigensicher zu erledigen. Sie geht an die vorgesetzte Stelle, dokumentiert die Lage und enthält keine rechtliche Bewertung des Einzelfalls.
Remonstration ist etwas anderes
Wer bei der Polizei nach einem Weg sucht, Bedenken schriftlich festzuhalten, stößt schnell auf den Begriff Remonstration. Das ist ein eigenes beamtenrechtliches Verfahren und nicht dasselbe wie eine Überlastungsanzeige. Bei der Remonstration geht es um die Rechtmäßigkeit einer konkreten dienstlichen Anordnung: Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen persönliche Verantwortung und machen Bedenken gegen eine Weisung auf dem dafür vorgesehenen Dienstweg geltend. Für Bundesbeamtinnen und -beamte ist das in § 63 des Bundesbeamtengesetzes geregelt, für Landesbeamtinnen und -beamte in § 36 des Beamtenstatusgesetzes. Tarifbeschäftigte einer Dienststelle sind davon nicht erfasst — die Remonstration ist ein rein beamtenrechtliches Institut.
Eine Überlastungs- oder Gefährdungsanzeige verfolgt ein anderes Ziel: Sie rügt keine Anordnung als rechtswidrig, sondern zeigt an, dass Besetzung, Qualifikation oder Ausstattung für die anfallende Arbeit nicht ausgereicht haben. Das Dokument, das dieser Assistent erzeugt, ist deshalb keine Remonstration und sollte auch nicht so bezeichnet werden. Wenn es dir um die Rechtmäßigkeit einer Weisung geht, ist das ein anderer Vorgang — dafür sind Personalrat, Gewerkschaft oder eine anwaltliche Beratung die richtigen Ansprechpartner.
Was der Assistent für den Polizeidienst erfasst
Bei der Personallage lassen sich eine kurzfristige Krankmeldung, eine nicht vollständig besetzte Schicht, für eine Sonderlage oder Großveranstaltung abgezogene Kräfte, eine Vertretungskraft ohne örtliche Einweisung, eine Anwärterin oder ein Anwärter, die als vollwertige Kraft eingeplant wurden, eine nicht doppelt besetzbare Streife, eine unterschrittene Dienstgruppenstärke und ein nicht planbar kompensierter Freizeitausgleich vermerken. Bei den Funktionen geht es darum, ob die Dienstgruppenleitung besetzt und die Einsatzleitungsfunktion wahrgenommen war, ob Spezialkräfte verfügbar waren, ob eine Diensthundeführerin erreichbar war, ob eine Sprachmittlerfunktion und die Erste-Hilfe-Funktion besetzt waren und ob Zusatzqualifikationen für Verkehrsunfallaufnahme oder Kriminaltechnik zur Verfügung standen.
Zur Lage gehören ein erhöhtes Einsatzaufkommen im Berichtszeitraum, mehrere parallel laufende Einsätze oder Verdachtslagen, eine Versammlung mit erhöhtem Koordinationsbedarf, ein Fahndungsschwerpunkt, ein Gewahrsam mit besonderem Überwachungsbedarf, Personen in psychischer Ausnahmesituation und bekanntes Eskalationspotenzial. Als Ereignisse lassen sich unter anderem ein Angriff oder Gewalt gegen Einsatzkräfte, eine Amok- oder Bedrohungslage, eine Suizidlage, häusliche Gewalt mit Eskalationspotenzial, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, eine Todesermittlung und ein schwerer Verkehrsunfall festhalten. Bei der Ausstattung geht es um ausgefallenen Funk und IT, defekte Fahrzeuge, nicht einsatzbereite Einsatzmittel, unvollständige persönliche Schutzausrüstung, erschöpfte Raumkapazität in Gewahrsam und Dienststelle sowie Mängel in Gewahrsams- und Hafträumlichkeiten.
Beim Abschnitt zu dem, was dadurch nicht geleistet werden konnte, sind für den Polizeidienst eigene Gruppen hinterlegt: Präsenz und Reaktionszeit — etwa eingeschränkte Streifentätigkeit, verlängerte Ausrückzeit, Lücken in der Gebietsabdeckung; Vorgangsbearbeitung und Dokumentation — verspätet bearbeitete Vorgänge, verzögerte oder verkürzte Anzeigenaufnahme, lückenhafte Lagefortschreibung, eingeschränkte Beweissicherung; Eigensicherung — ein Alleinauftritt ohne Rückendeckung durch eine zweite Kraft, eingeschränkte Erreichbarkeit im Einsatz, nicht vollständig anlegbare Schutzausrüstung; und der Gewahrsam — unzureichende Aufsicht, überbelegte Räume, eingeschränkte medizinische Betreuung.
An wen sie bei der Polizei üblicherweise geht
Vorgeschlagen sind die Dienstgruppenleitung als vorgesetzte Stelle und der Personalrat beziehungsweise die Mitarbeitervertretung. Ergänzend stehen die Gewerkschaft der Polizei oder die DPolG und die zuständige Arbeitsschutzbehörde zur Auswahl; die zuständige Landesgeschäftsstelle kann abweichen. Personenbezogene Daten aus Vorgängen oder von Beteiligten gehören nicht in das Dokument — nur anonymisierte Kennzahlen wie die Zahl der Vorgänge und Einsätze.
Einschlägige Normen
Die folgenden allgemeinen Regelungen führt das Dokument auf Wunsch als Hinweis mit auf. Eine Aussage über einen einzelnen Dienst ist damit nicht verbunden.
- § 3 ArbSchG — Grundpflichten des Arbeitgebers: erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und auf Wirksamkeit prüfen.
- § 4 ArbSchG — Allgemeine Grundsätze: Arbeit so gestalten, dass Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird.
- § 5 ArbSchG — Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), auch hinsichtlich psychischer Belastungen.
- § 618 BGB — Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten.
- § 2 Abs. 2 ArbSchG
Jetzt erstellen
Der Assistent ist bereits auf den Bereich Polizei eingestellt. Ausfüllen dauert wenige Minuten, kostet nichts und braucht kein Konto. Nichts wird hochgeladen: Alle Angaben bleiben in deinem Browser, bis du das fertige Dokument selbst speicherst oder ausdruckst.
Schritt 1 von 3 — Deine Situation
Deine Situation
Weiterlesen
Andere Bereiche
Diese Seite gibt allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung zu deinem Einzelfall. Für eine rechtliche Einschätzung wende dich an deine Gewerkschaft, deinen Betriebsrat beziehungsweise deine Mitarbeitervertretung oder an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.